Nauheim im Juli 2016 Herausgeber: Busworld International GmbH
1 1. Anwendungs- und Geltungsbereich der Frankfurt Airport Shuttles
Für die Beförderung von Fahrgästen und Gepäck im Linienverkehr der Frankfurt Airport Shuttles (im Folgenden FAS genannt) gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gemäß der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV). Ergänzend und ggf. abweichend gelten diese Besonderen Beförderungsbedingungen (BB).
Die Busworld International GmbH (im Folgenden Busworld genannt) ist Inhaberin der Liniengenehmigung (Beförderungsunternehmen). Die Fahrten werden von Busworld durchgeführt.
2. Tickets und Zahlung 2.1 Anspruch auf Beförderung besteht nur, wenn eine gültige Reservierung/Buchung auf den Namen des Passagiers und für eine bestimmte Strecke und bestimmte Zeit vorliegt. 2.2 Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten.
2.3 Kann der Passagier beim Einsteigen in das Fahrzeug keine gültige Reservierung/Buchung nachweisen, hat er unverzüglich und unaufgefordert das festgesetzte Beförderungsentgelt zu entrichten.
3. Gültigkeitsdauer, Umbuchung und Erstattung Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Fahrausweis, in diesen Bestimmungen oder den anwendbaren Tarifen, ist ein Fahrausweis, gerechnet vom Buchungsdatum, 1 Jahr gültig.
3.1
Online-Tickets sind nicht erstattungsfähig, behalten jedoch ihre Gültigkeit für die Dauer eines Jahres nach Kaufdatum. Falls Sie Ihr Ticket nicht zu dem von Ihnen gewählten Termin nutzen können, haben Sie die Möglichkeit, Ihr Ticket kostenfrei auf einen anderen Termin umzubuchen.
3.2 Das Beförderungsunternehmen behält sich vor, bei Gruppenbuchungen (ab 10 Fahrten) eine Stornierungsgebühr für kurzfristige Stornierungen bis zu drei Tagen vor Abreise zu erheben. Diese belaufen sich bei einer Stornierung innerhalb von 48 Stunden vor Abfahrt auf 50 %, und bei einer Stornierung am Reisetag auf 100 % des Fahrpreises. Dem Fahrgast ist es unbenommen, nachzuweisen, dass der Schaden des Beförderungsunternehmens geringer ist als dieser Betrag. 4. Fahrpläne, Beförderungsbeschränkungen
4.1 Unerhebliche Fahrplanänderungen, die nach Vertragsschluss wirksam werden und vom Beförderer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, berechtigen den Fahrgast nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Als unerheblich gelten Abweichungen von bis zu 120 Minuten. Eine erhebliche Fahrplanänderung berechtigt den Fahrgast zum Rücktritt vom Busbeförderungsvertrag.
4.2 Der Fahrgast muss rechtzeitig, d. h. spätestens 10 Minuten vor Abfahrt an der Haltestelle erscheinen.
4.3 Erscheint der Fahrgast nicht rechtzeitig oder kann er seine Reservierung/Buchung nicht nachweisen, kann das Beförderungsunternehmen die Beförderung verweigern. Es haftet dem Fahrgast nicht für Schäden oder Aufwendungen, welche daraus entstehen, dass der Fahrgast diese Bestimmungen nicht befolgt.
5. Pflichten des Fahrgastes
5.1 Zur eigenen Sicherheit sollen Fahrgäste während der Fahrt auf ihrem Sitzplatz verweilen und nicht umherlaufen. Sofern Anschnallgurte vorhanden sind, besteht für alle Fahrgäste Anschnallpflicht.
5.2 Anweisungen des Fahrpersonals zum Fahrbetrieb sind unbedingt zu befolgen. Das Fahr- und Abfertigungspersonal ist befugt, offensichtlich alkoholisierte oder unter dem Einfluss von sonstigen Drogen stehende Personen von der Beförderung auszuschließen. Gleiches gilt für Kunden, die aus anderen Gründen die Sicherheit der Mitreisenden gefährden oder das Wohlbefinden dieser stark negativ beeinflussen. Anspruch auf Ersatzbeförderung besteht in diesem Falle nicht.
5.3 Im Bus ist das Rauchen und der Verzehr von Speisen und Getränken nicht gestattet. Bei dringenden Telefonaten ist darauf zu achten, dass andere Fahrgäste und der Fahrer nicht gestört werden.
5.4 Das Beförderungsunternehmen ist berechtigt, von Kunden, die vorsätzlich oder fahrlässig Verschmutzungen des Busses herbeiführen, die Zahlung einer Reinigungsgebühr in Höhe von 50 Euro zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Wenn die Reinigung nachweislich aufwendiger ist, kann das Beförderungsunternehmen einen höheren Ersatz des Schadens verlangen.
5.5 Die §§ 3 und 4 des BefBedV bleiben unberührt.
5.6 Der Fahrgast hat die Abfahrtszeit so zu wählen, dass er den Check-in Schalter seiner Fluggesellschaft am Flughafen mindestens 2 (zwei) Stunden vor dem planmäßigen Abflug erreicht. Für Folgeschäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Richtlinie resultieren, wird keine Haftung übernommen. Schadensansprüche können daraus nicht hergeleitet werden.
6. Beförderung von Kindern
6.1 Die Beförderung von unbegleiteten Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist ausgeschlossen. Ohne Begleitung eines Elternteils dürfen Kinder vor Vollendung ihres 12. Lebensjahres nur in Begleitung einer/eines mindestens 18-Jährigen reisen. FAS übernimmt keine Aufsicht gegenüber den allein reisenden Minderjährigen.
6.2 Babys bis ca. 13 kg Körpergewicht bzw. bis anderthalb Jahre dürfen nur in einer geeigneten Babyschale befördert werden. Kleinkinder bis ca. 18 kg beziehungsweise bis 4 Jahre sind in einem altersgerechten Schalen-Kindersitz zu befördern. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, benötigen eine Sitzerhöhung. Auch für Kinder unter 2 Jahren ist ein zusätzlich gebuchter Sitzplatz erforderlich.
6.3 Babyschalen/Kleinkindersitze sowie erforderliche Sitzerhöhungen werden nach vorheriger Anmeldung kostenlos zur Verfügung gestellt.
7. Beförderung von Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität
7.1 Bitte beachten Sie, dass es wegen der Bauart der Fahrzeuge und der Infrastruktur nicht möglich ist, den Einstieg, den Ausstieg oder die Beförderung einer Person mit eingeschränkter Mobilität auf sichere Weise zu unterstützen. Reisende müssen deshalb selbständig bzw. mit Hilfe ihrer Begleitperson in den Bus einsteigen und zu ihrem Sitzplatz gelangen können. Sollte dies nicht gewährleistet sein, so sehen wir uns aus Sicherheits- und Haftungsgründen gezwungen, die Beförderung zu verweigern. Die Mitnahme von Rollstühlen ist nur möglich, wenn diese faltbar sind und im Laderaum verstaut werden können.
8. Beförderung von Gepäck
8.1 Jeder Fahrgast dar ein Gepäckstück mit einem Gewicht von maximal 23 kg sowie ein Gepäckstück von maximal 8 kg als Handgepäck mitführen. Das Handgepäck muss in die Gepäckanlage über den Sitzen passen und darf maximal 50 x 30 x 20 cm groß sein. 8.2 Persönliche Dokumente, Medikamente, Wertsachen, Mobiltelefon und Laptop sind im Fahrgastraum mitzuführen. Zusätzlich zum Handgepäckstück darf ein weiteres Gepäckstück (max. 30 x 40 x 10 cm z. B. Handtasche, Laptoptasche), pro mitreisendem Kind ein Babytragekorb oder ein Kinderautositz oder ein faltbarer Kinderwagen/Buggy und Rollstühle/Mobilitätshilfen (vgl. hierzu 6.3 und 7.1) mitgeführt werden.
8.3 Gepäckstücke oder größere Gegenstände wie Kinderwagen/Buggy oder Rollstühle/größere Mobilitätshilfen dürfen nicht im Fahrgastraum befördert werden, sondern müssen in den Kofferraum geladen werden. Gegenstände sind zum Schutz gegen Verschmutzung oder Beschädigung geeignet zu verpacken.
8.4 Zusätzliche Gepäckstücke, Über-, Sonder- oder Sperrgepäckstücke werden nur nach vorheriger Anmeldung und Bestätigung durch die Busworld GmbH befördert. Die Berechnung der Preise für Übergepäck erfolgt bei der Gepäckabgabe durch den Fahrer vor Fahrtbeginn.
8.5 Gepäck, das die in diesen Beförderungsbedingungen geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt oder den Sicherheitsanforderungen gem. § 11 BefBedV nicht entspricht, kann von der Beförderung ausgeschlossen werden.
9. Beförderung von Tieren
9.1 Sie haben die Möglichkeit, einen anerkannten Assistenzhund kostenlos mitzuführen. Bitte informieren Sie uns frühzeitig, spätestens jedoch 36 Stunden vor Antritt der Reise, wenn Sie mit einem Assistenzhund reisen.
9.2 Nach vorheriger Anmeldung können ein Hund oder eine Katze in einer Box (Maximalmaße 55 x 40 x 23 cm, wasserundurchlässig, bruchsicher) im Fahrgastraum transportiert werden (maximales Gesamtgewicht von Tier und Box 8 kg). Die Beförderung größerer oder schwererer Tiere ist weder im Fahrgast- noch im Kofferraum möglich.
9.3 Assistenzhund und Boxen zum Transport von Tieren müssen in den Fußraum vor den Sitzplatz des Fahrgastes passen und dort während der Dauer der Fahrt bleiben.
Assistenzhunde müssen auf dem Boden vor dem Sitzplatz angeleint liegen oder sitzen. Der Hund wird keinesfalls auf einem Sitz transportiert.
Voraussetzung für die sichere und störungsfreie Durchführung der Fahrt ist, dass das Tier so ausgebildet ist, dass es sich einwandfrei verhält. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Fahrgast aufgefordert werden, dem Tier für den Transport einen Maulkorb anzulegen. Bei Nicht-Beachtung kann die Beförderung verweigert werden.
10. Beförderung von Sachen
(1) Ein Anspruch von Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe Unverpackte oder ungeschützte Gegenstände, durch die Fahrgäste verletzt werden können Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen. Der Fahrgast hat mitgeführte Gegenstände so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden, und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
11. Haftung und Haftungsbeschränkungen
11.1 Unsere Haftung übersteigt in keinem Falle den Betrag des nachgewiesenen Schadens. Für mittelbare oder Folgeschäden wird nur gehaftet, wenn diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt oder nicht vorhersehbare oder beeinflussbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie vom Beförderungsunternehmer nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen wird keine Haftung übernommen.
11.2 Pro Schadensfall haftet der Beförderungsunternehmer für – Schäden an Gepäckstücken bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro pro Gepäckstück – Schäden an Sachen, die keine Gepäckstücke sind, bis zu einem Betrag von 1.000 Euro pro Reisendem sowie -Schäden an Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung,
es sei denn, die Schäden sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Beförderungsunternehmers oder seines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. 11.3 Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche.
11.4 Für Irrtümer und Auslassungen in Fahrplänen oder anderen Veröffentlichungen von Verkehrszeiten sowie für Auskünfte von Agenten, Bediensteten oder Bevollmächtigten des Beförderungsunternehmens wird keine Haftung übernommen.
11.5 Im Übrigen ist die vertragliche Haftung unabhängig vom Rechtsgrund auf den dreifachen Preis der Busbeförderung beschränkt. Die Haftung für mittelbare oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
11.6 Kosten einer Ersatzbeförderung bei z. B. erheblicher Verspätung oder Annullierung werden nur ersetzt, wenn im Rahmen des Zumutbaren die günstigste alternative Beförderung gewählt wurde.
11.7 Gepäck ist sofort nach Rückgabe oder Entnahme aus dem Kofferraum auf Schäden zu untersuchen. Wird ein Schaden entdeckt, ist dieser dem Fahrpersonal sofort zu melden. Eine nachträgliche schriftliche Meldung muss innerhalb von sieben Tagen nach Ende der Busfahrt erfolgen. Bei nachträglicher Meldung muss nachgewiesen werden, dass sich die Unregelmäßigkeit während der Busbeförderung ereignet hat.
11.8 Für Schäden an oder dem Verlust von zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen, Wertsachen oder Ausweispapieren die im aufgegebenen Gepäck des Fahrgastes enthalten sind, wird keine Haftung übernommen.
11.9 Verursachen Gegenstände (im Gepäck) eines Fahrgastes Schäden am Gepäck eines anderen Fahrgastes oder am Eigentum des Beförderungsunternehmers, hat der Fahrgast den Beförderungsunternehmer für alle Schäden und Aufwendungen, die ihm hieraus entstehen, zu entschädigen.
11.10 Für Gegenstände, die im Bus zurückgelassen wurden, wird keine Haftung übernommen.
11.11 Soweit der Beförderungsunternehmer verpflichtet ist, dem Fahrgast ein Hotelzimmer zur Verfügung zu stellen, werden die Gesamtkosten der Unterbringung je Fahrgast auf 80 Euro pro Nacht und höchstens 2 Nächte beschränkt.
12. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Unternehmers.